Marktraumumstellung in Corona-Krise
BNetzA zu Corona-bedingten zusätzlichen Kosten bei der Marktraumumstellung 18.05.20

© 

VKU/regentaucher.com

Im Gespräch mit dem VKU hat sich die zuständige Beschlusskammer 9 der Bundesnetzagentur (BNetzA) wie folgt zu den Kosten, die durch die Corona-Pandemie bei der Marktraumumstellung zusätzlich entstehen, geäußert:

  • Grundsätzlich sind Kosten, die umlagefähig und Corona-bedingt angestiegen sind, weiterhin wälzbar (zu den umlagefähigen Kosten vgl. §9 (2) Hauptteil der Kooperationsvereinbarung Gas.) Dies sind v. a. sämtliche Prozesskosten, aber z. B. auch nun notwendige Schutzkleidung der Monteure.
  • Grundsätzlich umlagefähig sind auch eventuell entstehende Kosten für eine Rück-Anpassung eines Endgeräts, sollte dies bereits auf H-Gas umgestellt worden sein und müsste nun aufgrund von Verzögerungen wieder auf L-Gas angepasst werden.
  • Unklar bleibt, inwiefern zu befürchtende Schadensersatzforderungen z. B. von Lieferanten oder Dienstleistern, umlagefähig wären. Die Beurteilung, ob überhaupt ein Schadens-ersatzanspruch besteht, liegt nicht im Zuständigkeitsbereich der BNetzA.

Diese Handhabung gilt natürlich nur für die bundesregulierten Netzbetreiber.

Hintergrund:

Die Corona-Pandemie erschwert in einigen Netzgebieten die Marktraumumstellung. Netzbetreiber berichten v. a. von den folgenden Problemen:

  • Personalengpässe bei Dienstleistern und Projektbeteiligten
  • Zutrittsverweigerungen und Terminabsagen von Kunden
  • Materialengpässe infolge verzögerter Lieferungen/Ausfall von Lieferungen
  • Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Schutzkleidung

Der VKU hat der BNetzA diese und die weiteren Schwierigkeiten beschrieben sowie eine Auflistung mit möglichen zusätzliche Kosten (nicht der Höhe nach, sondern dem Grunde nach) übermittelt.

Schlagworte